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Stichwort English Beschreibung
Subjektiv persönliche Rechte (Grundbuch) an individual's personal right/entitlement (land register) Bestimmte persönliche Rechte an einem Grundstück können in das Grundbuch eingetragen werden. Man bezeichnet diese Rechte als subjektiv persönliche Rechte im Gegensatz zu den subjektiv dinglichen Rechten, bei denen die Rechtsausübung dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht.

Zu den ins Grundbuch eintragungsfähigen subjektiv persönlichen Rechten gehören die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, zu denen auch das Wohnungsrecht zählt, der Nießbrauch an einem Grundstück und die Reallast, sofern im Grundbuch das Recht einer bestimmten Person als Empfänger der in der Reallast vereinbarten Leistung eingetragen ist.

Subjektiv persönlichen Charakter hat auch das ins Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht, sofern nur eine bestimmte Person zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt wird. Bei den Berechtigten kann es sich um natürliche, aber auch um juristische Personen handeln. Die Rechte erlöschen mit dem Tod der natürlichen Person bzw. mit dem Ende der juristischen Person (z.B. durch Löschung im Handelsregister). Da Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Regel nicht aufgelöst werden, sind die zu deren Gunsten eingetragenen subjektiv dinglichen Rechte zeitlich unbeschränkt.